Mittlerweile hat sich ja rumgesprochen, dass Unternehmen und Einrichtungen, diei auf Videoüberwachung für öffentlich zugänglich Privatgrundstücke setzen, neben anderen inhaltlichen Vorgaben (wie z.B. die Begrenzung der Speicehrdauer auf meist 72 Stunden) auch Hinweisschilder vorhalten müssen.
Einfache Hinweisschilder reichen aufggrund der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO auch nicht mehr aus. Arforderlich ist u.A. die Angaben der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten. Am häufigsten findert man hier den Hinweis auf das berechtigte Interesse des Hausherrn nach Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO.
Das reicht aber nach der nun wohl vorherrschende Rechtsansicht wohl nicht mehr aus, da man ja mit einer Kamera z.B. auch Brillenträger erfassen könnte und damit Gesundheitsdaten verarbeiten würde. Unternernehmen, die hier vorbeugen möchten, empfehle ich daher unter den Rechtsgrundlagen den “Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO” zu ergänzen. Und schon ist die Welt wieder in Ordnung.