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Datenschutz pragmatisch betrachtet

Bußgeld wegen unzulässiger Videoüberwachung (Schweden)

Die schwedische Datenschutzaufsicht hat ein Bußgeld gegen ein Vermietungsunternehmen wegen unzulässiger Videoüberwachung eines Mehrfamilienhauses und mangelhafte Erfüllung der Informationspflichten verhängt. Das Unternehmen hatte mehrere Kameras installiert, u. a. im Treppenhaus, Eingangsbereich, in Fluren, im Keller und in Wasch- und Betriebsräumen sowie in der Garage. Den Bewohnern war es kaum möglich gewesen, der Bewachung zu entgehen.

Die von der Wohnungsvermietung in Anspruch genommen berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage konnte nach Ansicht der Aufsicht nicht geltend gelassen werden.

Wie häufig mangelte es auch hier an einer ausreichenden Information über die Verarbeitung für die Betroffenen bzw. an einer ausreichenden Beschilderung.

Ergebnis ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO, Art. 13 DSGVO, der mit einem Bußgeld von 17.366,- Euro sanktioniert wurde.

Insofern noch einmal die Empfehlung 1) zu prüfen, ob eine Videoüberwachung rechtlich erlaubt ist und 2) sodann auf eine angemessene Beschilderung zu achten.

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