Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber sind befugt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten zu verfolgen.
Die folgende BGH Entscheidung dürfte sicherlich nicht ohne Auswirkungen bleiben. Einerseites, da sie noch einmal deutlich macht, dass auch Verbände Datenschutzrecht gegenüebr Unternehmen durchsetzen dürfen, was in der Vergangenheit ja noch nicht so ausgeprägt stattgefunden hat und sich andererseit mit den datenschutzerechtlichen Informationspflichten auseinander setzt. Dies könnte das Thema Abmahnung von Datenschutzerklärungen wieder auf das Tableau bringen fürchte ich.
Ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, begründet wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und kann von Verbraucherschutzbänden im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden.
In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG.
BGH, Urteil vom 27.03.2025, I ZR 186/17