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Datenschutz pragmatisch betrachtet

Recht auf Auskunft bezüglich der Dienstleisterverträge? VGH München, Beschluss v. 21.02.2025 – 7 ZB 24.651

Mit einer für die Praxis nicht unwichtigen Fragestellung hat sich kürzlich der VGH München, Beschluss v. 21.02.2025 – 7 ZB 24.651 auseinander gesetzt. Es geht im Kern um die Fragestellung, ob eine Person im Rahmen ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch dahingehend hat, auch zu erfahren, welche konkreten Verträge zur Auftragsverarbeitung der Verantwortliche, hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen, mit seinem Auftragsverarbeiter geschlossen hat. Mit anderen Worten: Hat ein Betroffener das Recht die Verträge mit den Diensteistern der Verantwortlichen zu bekommen (und prüfen)?

Schaut man sich den Artikel 15 DSGVO an, so spricht dieser in Abs. 1 lit. c) DSGVO von “Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,“. Entschieden wurde bereits, dass insofern auch konkret die Auftragsverarbeiter zu benennen sind und man sich nicht auf die Kategorien beschränken kann, wenn dem Betroffenen dies nicht reicht (was übrigens für die Inhaltsgleiche Regelung in Art. 13 DSGVO das gleiche bedeuten könnte).

Hier aber verlangt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung ausdrücklich auch die Einsicht in die Urkunde des Auftragsverarbeitungsvertrags, der zwischen dem Beklagten und der P. GmbH geschlossen wurde, und bezweifelt gleichzeitig deren Existenz. Das ist durchaus nachvollziehbar, insbesondere, wenn es wie im vorliegenden Fall um die Beauftragung eines Inkassounternehmens geht, die ja nicht unbedingt als Auftragsverarbeiter tätig werden müssen.

Verantwortlicher war übrigens eine Rundfunkanstalt, insofern stütze der Kläger seine Anspruch nicht nur auf Art. 15, 28 DSGVO, sondern auch auf § 11 Abs. 8 Satz 1 RBStV. Der VGH lehnte den Anspruch ab. Aus § 11 Abs. 8 S. 1 RBStV folge kein Anspruch auf Einsichtnahme in einen zwischen einer Rundfunkanstalt und einem Unternehmen geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag. Ein entsprechender Anspruch ließe sich auch nicht aus der DS-GVO herleiten.

Ein berechtigtes Interesse ergebe sich auch nicht daraus, dass ein Rundfunkteilnehmer selbst in der Lage sein muss, zu überprüfen, ob ein “wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag” mit dem nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO “vorgeschriebenen Inhalt” tatsächlich geschlossen wurde. Für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung sei gem. Art. 51 Abs. 1 DS-GVO die Aufsichtsbehörde zuständig, nicht ein Privater (Rn. 10).

Für Unternehmen ist die Entscheidung insofern sehr beruhigend, der ein derartig weitgehender Auskunftsanspruch würde vermutlich häufig Probleme bereiten, z.B. da es sich bei den Verträgen möglicherweise um Betriebsgeheimnisse geht oder diese unter ein NDA fallen. Betroffene bleiben ja bei Zweifeln auch nicht schutzlos, da sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden können, die das Thema dann hoffentlich ausreichend ernst nimmt.

Falls sie sich für die Originalentscheidung interessieren: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-2857





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