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EuGH-Urteil: Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen

9. Oktober 2025  


Folgendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist beachtenswert (Urt. v. 4.9.2025, Az: C-413/23 P).

Das Gericht hat entschieden, dass pseudonymisierte Daten weiterhin als personenbezogen gelten, solange der Datenverantwortliche über die Mittel zur Re-Identifizierung der betroffenen Person verfügt.

Eigentlich nichts verwunderliches, aber das Gericht schafft mit dem Urteil weitere rechtliche Klarheit bezüglich der Einstufung von pseudonymisierten Daten und dann ist es aus so, dass gefühlt manche solche Daten ja immer irgendwie ein wenig in einer Grauzone gesehen haben.

Maßgeblich für den Datenschutz und Informationspflicht ist nach Ansicht des EuGH nicht die Perspektive des Empfängers sondern die des datenschutzrechtlich Verantwortlichen.

Darüber hinaus besteht eine umfassende Informationspflicht gemäß Artikel 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/1725: Die betroffenen Personen müssen transparent über die Empfänger ihrer personenbezogenen Daten informiert werden, auch wenn diese nur pseudonymisiert übermittelt werden.

Wenn man will, kann man für die Praxis daraus Folgendendes ableiten: Es ist wichtig, Pseudonymisierung nicht mit Anonymisierung gleichzusetzen. Das Prinzip der Datenminimierung und die Informationspflicht, bleibt für pseudonymisierte Daten in vollem Umfang anwendbar. Betroffenen Personen müssen über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden, selbst wenn der Empfänger keine Re-Identifizierung vornehmen kann.

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