Gericht weist die Klage auf Nichtigerklärung des neuen Rahmens für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (EU-US Data Privacy Framework) ab.
Der Gerichtshof der europäischen Union hat in seiner Pressemittlung vom 3.9.2025 auf das Urteil in der Rechtssache T-553/23, Latombe / Kommission hingewiesen.
Nachdem die bisherigen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission, die den Transfer personenbzogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt hatten, in den Urteilen Schrems I und Schrems II mit der Begründung für ungültig erklärt wurden, dass nicht das Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte gewährleistet sei, das dem durch das Unionsrecht garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig gewesen wäre, hat die Kommission bekanntlich am 10. Juli 2023 einen neuen Angemessenheitsbeschluss erlassen. Das Abkommen “läuft” unter der Bezeichung EU-US Data Privacy Framework.
Inwieweit dieser Beschluss wirksam ist, ist angesicht der aktuellen Entwicklung in Amerika und für bestimmt Personen vermutlich auch generell umstritten.
Der Kläger Philippe Latombe, ein französischer Staatsangehöriger und Nutzer verschiedener IT-Plattformen, die seine personenbezogenen Daten erheben und sie in die Vereinigten Staaten übermitteln, hat beim Gericht der Europäischen Union beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.
Dieser Antrag wurde jetzt aus Sicht der Wirtschaft erfreulicher Weise erstmal abgewiesen.
In der Pressemitteilung heißt es dazu:
“Was erstens den DPRC betrifft, stellt das Gericht u. a. fest, dass die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden sind, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen. Zum einen können die Richter des DPRC nur vom Generalstaatsanwalt aus triftigen Gründen abberufen werden, zum anderen dürfen der Generalstaatsanwalt und die Nachrichtendienste deren Arbeit nicht behindern oder unrechtmäßig beeinflussen. Außerdem hat die Kommission nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen. Wenn sich der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in den Vereinigten Staaten geltende Rechtsrahmen ändert, kann die Kommission daher soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken.
In Anbetracht dessen weist das Gericht den Klagegrund der fehlenden Unabhängigkeit des DPRC zurück.
Was zweitens die Sammelerhebung personenbezogener Daten betrifft, weist das Gericht u. a. darauf hin, dass nichts im Urteil Schrems II darauf hindeutet, dass diese zwingend einer vorherigen Genehmigung durch eine unabhängige Behörde bedarf. Aus diesem Urteil geht vielmehr hervor, dass die Entscheidung, mit der eine solche Sammelerhebung genehmigt wird, zumindest einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden muss. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die von US-Nachrichtendiensten betriebene Signalaufklärung nach dem Recht der Vereinigten Staaten einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung durch den DPRC unterliegt. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Sammelerhebungen personenbezogener Daten durch die US-Nachrichtendienste nicht den Anforderungen genügen, die sich insoweit aus dem Urteil Schrems II ergeben, und dass das Recht der Vereinigten Staaten keinen Rechtsschutz gewährleistet, der dem durch das Unionsrecht garantierten der Sache nach gleichwertig ist.“
Die Pressemitteilung und den Link zu der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung findet man hier.

