Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Urteil vom 28.5.2025 (18 SLa 959/24) einem Betroffenen 15.000 € Schadensersatz zugesprochen, da er von einer nach Ansicht des Gerichts datenschutzwidrigen Arbeitnehmerüberwachung betroffen war.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war über einen Zeitraum von fast zwei Jahren (22 Monate) am Arbeitsplatz einer ständig laufenden Videoüberwachung ausgesetzt. Die Kameras erfassten dabei nahezu alle Betriebsräume, also nicht nur sicherheitsrelevante Bereiche, sondern auch reguläre Arbeitsplätze. Insgesamt 34 Kameras zeichneten auf dem 15.000 Quadratmeter großen Gelände teilweise durchgängig in HD auf. Dies soll mittels Zoomfunktion, Echtzeitübertragung und einer mindestens zweitägigen Speicherung über einen Zeitraum von fast zwei Jahren geschehen sein. Betroffen waren die Produktionshalle, eine Lagerfläche, Verbindungsgänge sowie Büroräume. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potentiell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Ob es sich bei diesen Kameras lediglich um “Attrappen” handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Kameras sind in der Lage, in “HD-Qualität” zu filmen. Die Bilder der Videokameras können “live” so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder, die sich an jeder Zugangstür befinden, wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer hatte mehrfach Widerspruch gegen diese Überwachung eingelegt und auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen, doch die Arbeitgeberin hielt an der Maßnahme fest. Die Beklagte begründete die Videoüberwachung mit angeblichen Sicherheitsinteressen und dem Schutz betrieblicher Werte. Allerdings konnte sie keine konkrete, verhältnismäßige Rechtfertigung im Sinne von Art. 6 DSGVO oder § 26 BDSG vorlegen. Die Überwachung hatte somit keinen legitimen Rechtsgrund, insbesondere weil sie permanent und flächendeckend erfolgte – und nicht nur punktuell zur Aufklärung eines Verdachts.
Der Kläger sah sich durch diese Maßnahme in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Das Gericht stellte fest, dass die Videoüberwachung eine massive Eingriffsintensität aufwies, da sie über einen außergewöhnlich langen Zeitraum ohne rechtfertigenden Grund durchgeführt wurde und den Arbeitnehmer in einer Weise kontrollierte, die das Vertrauensverhältnis im Arbeitsverhältnis schwer belastete.
Wesentliche Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Hamm sah hierin eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und sprach dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu, um die schwerwiegende Verletzung kompensatorisch auszugleichen und präventiv zu wirken. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen (für einen Unterlassungsanspruch fehlte es an einer Wiederholungsgefahr im Streitfall, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger zukünftig noch den Betrieb der Beklagten aufsuchen muss und von den dort installierten Kameras überwacht wird), ebenso die Berufung der Beklagten, außer hinsichtlich des abgewiesenen Teils. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Leider wieder so ein Fall, wo das Thema Videoüberwachung wohl komplett ausgeartet ist.

