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Schadenersatz wegen fehlender Information über ein Internetrecherche?

16. Oktober 2025  

Anbei habe ich eine weitere sehr interessante Entscheidung gefunden, die ich nicht vorenthalten möchte. Inhaltlich kann ich das Ergebnis irgendwie nachvollziehen, aber irgendwie zeigt es auch sehr symptomatisch, dass mit unserem Datenschutz machmal irgendetwas nicht stimmt. Das erinnert mich an ein Video von dem Kollegen Solmeke, wo es um das Austauschen von Visitenkarten ging. Eine Zeitlang habe ich das bei Schulungen gezeigt (gibt es übrigens noch hier).

Aber zurück, zu der aktuellen Entscheidung. Es handelt sich um die Entscheidung AG Düsseldorf vom 19.8.2025 (Az. 42 C 61/25), welche leider nicht im Volltext vorliegt.

Der Kläger hatte sich im August 2023 bei der Beklagten, einem Unternehmen, auf eine Stelle als Sachbearbeiter beworben. Seine Bewerbung wurde abgelehnt. Im Rahmen eines späteren arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in dem der Kläger Schadensersatzansprüche geltend machte, recherchierte die Beklagte im Internet nach seinem Namen. Dabei stieß sie auf abwertende Kommentare und Beiträge, die sie in einem Schriftsatz an das Gericht anführte. Der Kläger erfuhr erst durch diesen an das Gericht gerichtete Schriftsatz von der Recherche – eine direkte Information seitens der Beklagten war unterblieben.

Das AG Düsseldorf bestätigt in seiner Entscheidung, dass eine Internetrecherche zur Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen der Rechtsverteidigung ein legitimes Mittel sein kann und auf die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) gestützt werden könne. Dies zumindest dann, wenn es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt. Überwiegende Interessen oder Rechte der betroffenen Person waren für die Interessenabwägung nicht erkennbar.

Es sah jedoch einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO. Zwar war die Datenerhebung an sich zulässig, doch die Beklagte hatte den Kläger unverzüglich über die Recherche informieren müssen, was nicht geschehen sei. Die bloße Erwähnung in einem gerichtlichen Schriftsatz genügte nicht. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Information direkt und zeitnah hätte erfolgen müssen.

Im Ergebnis sprach das Gericht daher einen – von der Höhe zu vernachlässigenden – Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO: zu. Der Verstoß gegen Art. 14 DSGVO führte zu einem Kontrollverlust des Klägers über seine personenbezogenen Daten. Dieser Kontrollverlust stelle ein ersatzfähiger immateriellen Schaden dar – selbst wenn keine weiteren negativen Konsequenzen eingetreten sind.

Die Empfehlung die sich aus dieser Entscheidung ergibt – so u.a. nachzulesen – könnten sein “Recherchieren Sie nur bei konkretem Anlass – pauschales „Googeln“ ist riskant.” Stellt sich glücklicherweise die Frage, ob jede Recherche gleich eine Verarbeitung wird. Wohl kaum.

Zu anderen Fragen der Entscheidung – wer mag – siehe auch hier.

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