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E-Mail-Dienst ist nach OLG München kein Anbieter nach § 21 TDDDG

27. Oktober 2025  

Eine interessante Entscheidung liefert OLG München, Beschl. v. 26.8.2025 – 18 W 677/25 Pre e zu der Frage, wie E-Mails rechtlich einzuordnen sind und inwieweit hier gegen den Serviceprovider ein Verpflichtung zur Bestandsdatenauskunft besteht, wenn wie hier, die E-Mail im Rahmen einer Registrierung auf einer Bewertungsplattform genutzt wurde (und nicht in Rede stehende Inhalte per E-Mail verbreitet wurden). Nach Ansicht des OLG ist der E-Mail-Hosting-Dienst kein Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne des TDDDG.

1) Sachverhalt

Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Automobilbranche, begehrte nach negativen Online-Bewertungen Auskunft über die Bestandsdaten der dahinter stehenden Nutzer. Nach Auskunft der Bewertungsplattform verfügte diese nur über E-Mail-Adressen. Die Antragstellerin verlangte daraufhin von einem E-Mail-Hosting-Dienst Auskunft über Namen und Anschriften der dortigen Nutzer gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG. Im Besonderen ging es um die Frage, ob E-Mail-Provider als „Anbieter digitaler Dienste“ im Sinne des TDDDG auskunftspflichtig sind und ob ein solcher Auskunftsanspruch als sogenannte „Kettenauskunft“ gegen den E-Mail-Provider besteht.

2) Entscheidung

Das OLG München hat entschieden, dass E-Mail-Hosting-Dienste nicht als „Anbieter digitaler Dienste“ nach § 21 TDDDG gelten, sondern als Anbieter eines interpersonellen Kommunikationsdienstes (Telekommunikationsdienst). Die Auskunftspflicht des TDDDG betrifft ausschließlich digitale Dienste, deren Plattform zur Rechtsverletzung genutzt wurde, nicht jedoch die weiterführenden Anbieter von Kommunikationsdiensten wie E-Mail-Provider. Eine Kettenauskunft wird ausdrücklich abgelehnt, auch wenn dadurch Schutzlücken für Geschädigte entstehen. Die Auskunftspflicht kann nur dort greifen, wo die Rechtsverletzung direkt über den jeweiligen Dienst erfolgte.

E-Mail-Anbieter fallen also nicht in den Anwendungsbereich des TDDDG. Sie sind vielmehr als interpersonelle Kommunikationsdienste nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) einzuordnen. Auch Chat- oder Telefoniedienste werden regelmäßig hierunter klassifiziert. Diese Differenzierung ist entscheidend, da nur das TDDDG eine Auskunftspflicht gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen kennt.

Das TKG sieht eine Herausgabe von Bestandsdaten ausschließlich gegenüber staatlichen Stellen wie Strafverfolgungsbehörden vor. Für private Rechtsstreitigkeiten, etwa im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen, können sich Unternehmen daher nicht auf § 174 TKG stützen.

3) Einordnung des Urteils in die bisherige Rechtsprechung

Das Urteil folgt und bestätigt die bisherige Linie der Gerichte, insbesondere der Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte, dass die spezifizierte Auskunftspflicht nach § 21 TDDDG auf Anbieter digitaler Dienste begrenzt ist und nicht auf Telekommunikations- bzw. E-Mail-Dienste ausgedehnt werden kann. Das OLG München betont, dass der Gesetzgeber diese Schutzlücke kennt und gezielt im Rahmen von neuen Gesetzentwürfen lösen möchte (z. B. durch Auskunftspflichten der Plattformbetreiber zu IP-Adressen). Das Urteil verstärkt damit die strikte Trennung zwischen digitalem Dienst und klassischem Telekommunikationsdienst und stellt klar, dass eine Ausweitung der Auskunftsrechte nur gesetzlich, nicht über die Auslegung erfolgen kann. Die Rechtsbeschwerde wurde jedoch zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage noch aussteht.

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